Informationstechnik Schneiders - Ihr kompetenter Partner.
Mobilfunk, Richtfunk, Antennenbau, Elektro, Stahlbau

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge, Montagearbeiten und Lieferungen, die wir an Auftraggeber leisten. Dies bedarf der Schriftform, mündliche Absprachen sind nicht zulässig.


Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

Die nachfolgenden Bedingungen sind Vertragsgrundlage unserer Geschäftsbeziehungen zu Auftraggebern unserer Montagedienstleistungen und werden im Zeitpunkt der Annahme eines Vertragsangebotes (einer Bestellung) durch uns Vertragsinhalt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Auftraggeber.

 

I. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1. Termine

Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die Informationstechnik Schneiders nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Solche  Umstände können sein:

  • für die Monteure unzumutbare Witterungsverhältnisse,
  • fehlende, verspätete oder mangelhafte Vorleistungen andere durch den Auftraggeber beauftragte Unternehmen und Zulieferer,
  • Änderungen oder Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung, Tickets u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.


Der Auftraggeber  hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Auftraggeber  nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

 

2. Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird  im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen  der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

  • der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte; 
  • der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
  •  der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
  • die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

 

3. Gewährleistung und Haftung.
Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gelten die als Ganzes vereinbarten Regelungen der VOB/B:

 

Bei Vorliegen eines Mangels hat der Auftraggeber Informationstechnik Schneiders eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung der Informationstechnik Schneiders oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht. Ist Informationstechnik Schneiders zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.


Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Informationstechnik Schneiders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Informationstechnik Schneiders nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Informationstechnik Schneiders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit.

 

Informationstechnik Schneiders haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern Informationstechnik Schneiders einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs ’statt der Leistung bleiben unberührt.

 

4. Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich Informationstechnik Schneiders das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.


Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat Informationstechnik Schneiders deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann  Informationstechnik Schneiders den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Auftraggeber.


Erfolgt die Reparatur beim Auftraggeber, so hat der Kunde  Informationstechnik Schneiders die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Auftraggeber vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden.

 

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz von Informationstechnik Schneiders inkl. ausgewiesener Mehrwertsteuer. Alle Rechnungsbeträge sind nach 10 Tagen netto in einer Summe zahlbar. Skonto wird nicht gewährt. Teilzahlungen bei Auftraggeber sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.


Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Auftraggeber angefordert oder von Informationstechnik Schneiders abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.

 

 

6. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Informationstechnik Schneiders.

 

Bei maschinellen und elektrotechnisch/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche abweichend von Abs. 1 ein Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme.

 

 

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